AGB

AGB´s – MCD Performance – XtremeSportsCompany

1) Geltung

Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich abzulegen.Änderungen, Ergänzungen und insbesondere die Zusicherung von Eigenschaften sind nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Bestätigung verbindlich. Prospektangaben der Herstellerfirmen bedeuten keine vom Verkäufer gegebene Zusicherung

2.) Preise und Zahlungsbedingungen

a) Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ab Lieferant ohne Skonto und sonstige Nachlässe zzgl. Umsatzsteuer. Vereinbarte Nebenleistungen (z.B.Überführungskosten) werden zusätzlich berechnet.

b) Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung, also Zug um Zug zur Zahlung fällig in bar.

c) Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.

d) Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

e) Kommt der Käufer mit Zahlungen- bei Vereinbarung von Teilzahlungen mit zwei aufeinanderfolgenden Raten – in Verzug, so kann der Verkäufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

f) Bei Zahlungsverzug werden unbeschadet weitergehender Rechte Verzugszinsen in der tatsächlich entstandenen Höhe mindestens jedoch 5 % über dem Basiszinssatz, berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt dem Verkäufer vorbehalten. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

3.) Lieferung

a) Liefertermine oder Lieferfristen sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren.

b) Konstruktions-oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderung für den Käufer zumutbar ist.

4.) Abnahme

a) Der Käufer hat das Recht innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht – innerhalb dieser Frist – den Kaufgegenstand abzunehmen.

b) Weist der angebotene Kaufgegenstand erhebliche Mängel auf, die nach Rüge während der Frist nach Ziffer 1 nicht innerhalb von 8 Tagen nicht vollständig beseitigt werden, kann der Käufer die Abnahme ablehnen.

c) Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand so ist der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

d) Verlangt der Verkäufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen wenn der Verkäufer einen höheren oder Käufer einen geringen Schaden nachweist.

e) Macht der Verkäufer von den Rechten gemäss Ziffer c und d keinen Gebrauch kann er über den Kaufgegenstand frei verfügen und an dessen Stelle binnen angemessener Frist einen gleichartigen Kaufgegenstand zu den Vertragsbedingungen liefern .

f) Wird der Kaufgegenstand an einem anderen Ort als dem Sitz des Verkäufers übergeben, so trägt der Käufer die Versendungsgefahr ab dem Zeitpunkt an dem der Kaufgegenstand einem Spediteur übergeben worden ist.

5.) Eigentumsvorbehalt

a) Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen die der Verkäufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand z.B.aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstigen Leistungen nachträglich erwirbt.

b) Während der Dauer des Eigentumsvorbehalt ist der Käufer zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnittes nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug (gem.Ziffer 2e) befindet.

Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Anrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Verlangt der Verkäufer Herausgabe des Kaufgegenstandes ist der Käufer unter Ausschluss von etwaigen Zurückbehaltungsrechten – es sei denn sie beruhten auf dem Kaufvertrag – verpflichtet, den Kaufgegenstand unverzüglich an den Verkäufer herauszugeben. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Zurücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, ermittelt nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger den Schätzpreis. Der Verkäufer ist verpflichtet den Kaufgegenstand zu diesem Schätzwert zu verrechnen. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10% des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängende Forderungen des Verkäufers gutgebracht.

c) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht ist nur mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende Überlassung des Kaufgegenstandes sowie seine Veränderung zulässig.

d) Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechtes einer Werkstatt hat der Käufer dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederherbeischaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, so weil sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

e) Der Käufer hat die Pflicht den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßen Zustand zu halten.

6.) Gewährleistung

a) Der Verkäufer leistet Gewähr für eine dem jeweiligen Stand des Typs des Kaufgegenstandes entsprechende Fehlerfreiheit. Gewährleistungsansprüche sind gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen. Hat der Lieferer eine Herstellergarantie gegeben, so richten sich die Ansprüche gegen den Lieferer nach den Garantiebestimmungen. Die Gewährleistungsfrist für gebrauchte Vertragsgegenstände beträgt ein Jahr und beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstandes.

b) Der Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung richtet sich in erster Linie auf die Beseitigung des Mangels. Die Lieferung einer mangelfreien Sache soll der Käufer nur dann verlangen können wenn eine vollständige Beseitigung des Mangels nicht möglich ist.

c) Nachbesserungen haben unverzüglich nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung der hierzu notwendigen Lohn-,Material- und Frachtkosten zu erfolgen. Für die bei der Nachbesserung eingebauten Teile wird bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist des Kaufgegenstandes Gewähr aufgrund des Kaufvertrages geleistet.

d) Wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann oder für den Käufer weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind und auch eine Ersatzlieferung nicht möglich ist, kann der Käufer anstelle der Nachbesserung Wandlung (Rückgängigmachung des Kaufvertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen.

e) Die Gewährleistungsarbeiten werden am Firmensitz des Verkäufers erbracht. Der Käufer trägt die Mehrkosten die dadurch entstehen, dass Gewährleistungen an einem anderen Ort erbracht werden.

7.) Haftung

a) Der Verkäufer haftet unbeschadet der Regelung Ziff.6 dieses Vertrages und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben,Körper und Gesundheit die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von ihm, seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen beruht, sowie für Schäden die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden sowie für Schäden die auf vorsätzlichen oder groß fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie Arglist des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Verkäufer bzgl.des Kaufgegenstandes oder Teile desselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an dem Kaufgegenstand eintreten, haftet der Verkäufer allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

b) Der Verkäufer haftet auch für Schäden die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragzwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Der Verkäufer haftet jedoch nur soweit der Schaden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar ist. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet der Verkäufer im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 bis 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers betroffen ist.

c) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8.) Schlussbestimmungen

a) Erfüllungsort ist für die Leistung des Kaufgegenstandes und für alle anderen gegenseitigen Ansprüche der Sitz des Verkäufers.

b) Auf diesen Kaufvertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

c) Die evtl. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen lässt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.